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Unser Verein stellt sich vor


Satzung des Kleingärtnervereins „Kappler Hang“ e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein „Kappler Hang“ e.V. und hat seinen Sitz in 09116 Chemnitz, Am Feldschlößchen 15.
Er ist Mitglied im Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e. V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter der Nr. 293 eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel

Der Verein ist eine Kleingärtnerorganisation zur ausschließlichen Förderung der Kleingärtnerei. Grundlage seiner Tätigkeit ist das Bundeskleingartengesetz.
Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung „steuerbegünstigte Zwecke". Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
die Verpachtung von Kleingärten an die Mitglieder zur nichterwerbsmäßigen kleingärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf.
Dabei ist der Verein selbst Ver- oder Zwischenpächter der Kleingartenflächen oder ist im Rahmen einer Verwaltungsvollmacht eines Zwischenpächters gemäß § 4 Bundeskleingartengesetz tätig,die Verwaltung von Gärten und Gemeinschaftsanlagen,die Bewirtschaftung der Kleingartenflächen unter Berücksichtigung des Bundeskleingartengesetzesdie Gestaltung und Pflege der Kleingartenflächen durch die Mitglieder unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes,die fachliche Betreuung der Mitglieder bei der Bewirtschaftung ihrer Gärten,die Erzeugung von ökologisch wertvollen Gartenbauprodukten durch die Mitglieder,die Förderung der Gesundheit der Mitglieder durch körperliche Bewegung in den Gärten,die Übernahme sozialer Verantwortung durch Einbeziehung aller Bevölkerungsschichten in die gemeinschaftliche Arbeit,den Erhalt der Kleingartenflächen als unverzichtbares öffentliches Grün zumKlima- und Artenschutz und zur sinnvollen Freizeittätigkeit der Bevölkerung.
(3) Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag für mehr Grün in der Stadt und verbessern mit ihrer Arbeit das ökologische Klima.

(4) Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Land-schaft durch fachliche Beratung. Er setzt sich für die Dauernutzung im Rahmen der demografischen Entwicklung ein. Die Tätigkeit der Mitglieder dient der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung der Aufnahmegebühr. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung und der Gartenordnung, der Rahmenkleingarten ordnung des LSK sowie die vor der Aufnahme gefassten Beschlüsse des Vereins an.



§ 4 Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererb- und übertragbar. Neben Kleingartennutzern, mit denen ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde, können Bürger, die sich um den Verein oder das Kleingartenwesen verdient gemacht haben bzw. dessen Förderung anstreben, Mitglieder sein.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt:

a) sich am Vereinsleben zu beteiligen,
b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c) alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen,
d) nach Maßgabe dieser Satzung Anträge an die Mitgliederversammlung einzureichen sowie an der Beschlussfassung mitzuwirken.



§ 5 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

a) diese Satzung, den abgeschlossenen Unterpachtvertrag und die Gartenordnung sowie die Rahmenkleingartenordnung des LSK einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen.
b) Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.
c) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingarten-parzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauches an Wasser und Elektro-Energie einschließlich der Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr.
Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitgliederversammlung Säumniszuschläge beschlossen werden.die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Die Bestellung einer Ersatzkraft bzw. Zusatzkraft ist möglich. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.e) für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen Antrag schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert bzw. über ihn auch die Eigentümerzustimmung (Baugenehmigung) einzuholen ist,
f) mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes bzw. des Bodeneigen-tümers schriftlich vorliegt.
g) die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung innerhalb des gepachteten Kleingartens zu unterlassen.
h) bei Wohnungswechsel die Änderung seiner Anschrift innerhalb von 4 Wochen dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
i) an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.



§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

• schriftliche Austrittserklärung
• Ausschluss
• Tod
• Auflösung des Vereins

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Sie ist mit einer Frist von drei Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

• schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder Mitglieds- beschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,

• durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,
• mehr als drei Monate mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein schuldhaft im Rückstand ist.
• seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Klein- gartens auf Dritte überträgt oder
• bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes bzw. der Bodeneigentümers vornimmt (siehe Kleingartenordnung).

(4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung.
Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Die jeweilige Gartenparzelle ist geräumt, also frei von Anpflanzungen und Baulichkeiten zurück zu geben, es sei denn, der Vorstand akzeptiert schriftlich einen anderen Zustand, z.B. weil ein Mitglied diese Gartenparzelle in diesem anderen Zustand nachnutzen will.

Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Zustellung der Entscheidung, schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig. Bis zu einer endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsver-hältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand



§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlungist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder dem Stellvertreter oder zwei Vorstandsmitglieder einberufen. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung, Ort und Zeit erfolgt schriftlich und durch Aushang in den Schaukästen, mit einer Frist von vierzehn Tagen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder.
(3) Anträge zur Tagesordnung können sieben Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über diese Anträge und die, die erst nach Ablauf der 7-Tage-Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn ⅔ der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.

(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Vorstandsmitglied oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nicht etwas anderes vorschreibt. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Eine Satzungsänderung bedarf der ⅔ Mehrheit und der Beschluss zur Auflösung des Vereins der ¾ Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern durch Aushang im Vereinsheim zur Kenntnis zu geben.

(7) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

Vertreter des Stadt- oder des Landesverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversamm-lungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(9) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung und Vereinsordnungen
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge
e) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a.
f) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern
g) jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes, den Bericht des Schatzmeisters sowie der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes.
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Der Vorstand kann ein schriftliches Beschlussverfahren einleiten. Dazu ist der Beschlussentwurf allen Mitgliedern schriftlich mindestens 3 Wochen vor Beschlusstermin zuzustellen und durch Aushang an der/den Informationstafeln des Vereins bekannt zu machen. Diese Beschlüsse werden nur rechtswirksam, wenn mindestens ¾ der Mitgliedschaft ihre Zustimmung zum Beschlussentwurf schriftlich bekunden.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:

a) der Vorsitzende des Vereins,
b) der stellvertretende Vorsitzende des Vereins,
c) der Schriftführer,
d) der Schatzmeister,
e) der Bauverantwortliche.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt.
Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter § 9 (1) genannten Mitglieder des Vorstands. Je zwei vertreten den Verein gemeinsam. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung (nur bei Verhinderung des Vorsitzenden) auszuüben. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem. § 30 BGB beauftragen.

(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

(5) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben.

(6) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen (Ehrenamtspauschale) gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

(7) Der Vorstand tritt monatlich mindestens ein Mal zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter oder mindestens drei Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.

(8) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachzu-weisen ist.

(9) Aufgaben des Vorstands:

a) laufende Geschäftsführung des Vereins
b) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse
c) Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
d) Aufgaben des erweiterten Vorstands werden durch den Vorstand festgelegt.

(10) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Kommissionen berufen werden.



§ 10 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen, Umlagen sowie Zuwendungen, Spenden und Fördermitteln. Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge, Aufnahmegebühren, Gemeinschaftsleistungen, individueller Verbrauch von Energie und Wasser, angemessene Mahngebühren und Verzugszinsen sind in der Beitragsordnung geregelt und werden entsprechend ihrer terminlichen Festlegungen des Vorstandes fällig.

(2) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäfts-tätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundkenntnissen durch-zuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie 140 AO zu berücksichtigen.

(5) Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung von zwei Vorstandsmitgliedern vorzunehmen.


§ 11 Die Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei Kassenprüfer.

(2) Mitglieder der Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Mitglieder der Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Kassenprüfer vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse bezüglich des Haushaltsplanes). Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.



§ 12 Schlichtung

Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung, dem Pachtvertrag oder aus den nachbarschaftlichen Beziehungen ergeben, ist vor Inanspruchnahme des Rechtsweges eine Schlichtung zu versuchen.
Dazu ist eine Schlichtungskommission bestehend aus 3 Gartenfreunden mit dem Vorstand zu wählen.



§ 13 Datenschutz

(1) Mit der Aufnahme eines Mitgliedes nimmt der Verein erforderliche personenbezogene Daten des Mitgliedes auf. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke, insbesondere zur Mitgliederverwaltung und weiteren Vereinsveranstaltun-gen, verwendet werden.

(2) Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen entsprechend eines Beschlusses der Vorstand entscheiden, wem und in welchem Umfang solche geschützten Daten übergeben werden.

(3) Als Mitglied des Stadtverbandes Chemnitz der Kleingärtner e. V. ist der Verein zudem verpflichtet, die Namen der Vorstandsmitglieder zu übermitteln. Übermittelt werden außer dem Namen auch Altersangaben und die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die Bezeichnung der Funktion im Vorstand.

(4) Ob personenbezogene Informationen an Mitglieder weitergegeben werden dürfen, hängt u. a. davon ab, wie weit der Kreis der Informationsempfänger ist, und welche Informationen weitergegeben werden. Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten z. B. auf der Homepage, in einer Chronik oder auf anderem Wege veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des Vereines Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein werden Namen, Adressdaten, Geburtsjahr und weitere persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederliste nicht gelöscht, es sei denn dieses Mitglied beantragt schriftlich beim Vorstand die Löschung. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, sind allerdings noch entsprechende der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufzubewahren.

§ 14 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e. V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 07. September 2019 beschlossen und wird mit der Eintragung ins Vereinsregister rechtswirksam. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.



§ 16 Satzungsänderung

(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederver- sammlung.

(2) Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihn aufgenommenen Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Verein gewollt hat oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätte, sofern sie bei Abschluss der Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte. Dies gilt insbesondere für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft.



§ 17 Sprachliche Gleichstellung / Sonstige Bestimmungen

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.
Weitere Ordnungen des Vereines sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

Allgemeine Bekanntmachungen des Vereins können durch Aushang erfolgen.

Schatzmeister / Vorstandsmitglied